Bei der Bewertung von Immobilien müssen moderne, wissenschaftlich anerkannte Wertermittlungsverfahren angewendet werden.
Explizit im Liegenschaftsbewertungsgesetz erörterte Verfahren sind:
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das Vergleichswertverfahren (§ 4),
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das Ertragswertverfahren (§ 5) und
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das Sachwertverfahren (§ 6).
Wenn nötig, können mehrere Verfahren gleichzeitig angewendet werden, um alle wertbestimmenden Faktoren zu berücksichtigen.
Auch Rechte und Lasten, die mit der Immobilie verbunden sind und den Wert beeinflussen (z. B. Baurechte, Wegerechte oder Hypotheken), müssen in die Bewertung einfließen.
Wenn deren Wert nicht direkt nach den Bewertungsregeln ermittelt werden kann, wird der vermögenswerte Vorteil für den Berechtigten oder der Nachteil für den Belasteten berücksichtigt.
Selbst bei der Bewertung nur eines Teils der Immobilie oder eines einzelnen Rechts muss gegebenenfalls der Wert der gesamten Liegenschaft oder des gesamten Rechts einbezogen werden, sofern dies für die Bewertung relevant ist.
